Rechte und Pflichten nach einem Verkehrsunfall

Sofern Sie den Unfall verschuldet haben, werden die gegnerischen Ansprüche von Ihrer Haftpflichtversicherung reguliert. Diese wehrt auch unberechtigte Ansprüche der Gegenseite ab. Wurde der Unfall von der Gegenseite verursacht, müssen Sie die eigenen Schäden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen.

Als Unfallgeschädigter müssen Sie notfalls vor Gericht Ihre Ansprüche beweisen können. Bei komplizierten Unfallsituationen und bei Unfällen mit Personenschäden sollten Sie daher die Polizei zwingend benachrichtigen. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, im Rahmen einer eigenen Beweissicherung Fotos von der Unfallstelle zu machen und auch die Daten von Unfallzeugen zu notieren.

Kaskoversicherung:
Ist der Unfall nicht von Ihnen verschuldet, sollten Sie Ihre Kaskoversicherung nicht einschalten. Diese übernimmt nur den reinen Sachschaden bzw. den Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbeteiligung und zudem wird der Schadensfreiheitsrabatt gekürzt. Bei Kaskoschäden entscheidet auch der Versicherer über die Auswahl des Unfallsachverständigen.
Nehmen Sie trotzdem zunächst Ihre Kaskoversicherung in Anspruch, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung in der Schadensabwicklung die oben genannten Positionen übernehmen und ausgleichen.

Fahrzeugschaden:
Zur Feststellung der Schadenshöhe an Ihrem Fahrzeug können Sie bei voraussichtlichen Reparaturkosten von ca. 700 – 800 € einen unabhängigen und neutralen Kfz-Sachverständigen zur Schadensbegutachtung beauftragen. Bei einer geringeren Schadenshöhe reicht eine Reparaturkostenermittlung bzw. der Kostenvoranschlag einer Reparaturwerkstatt aus.
Reparieren Sie Ihr Fahrzeug selbst, können Sie die Reparatur durch Fotos, Kaufbelege über Ersatzteile oder eine Nachbesichtigung durch einen Sachverständigen nachweisen.

Mietwagen/Nutzungsausfall:
Benötigen Sie beruflich oder auch privat ein Fahrzeug, können Sie für die Dauer des Fahrzeugausfalls/Reparatur einen Mietwagen beanspruchen. Bereits vorab sollte – ggf. über eine anwaltliche Beratung – geklärt werden, wie lange die gegnerische Haftpflichtversicherung tatsächlich die Mietwagenkosten übernehmen muss. Da auch den Unfallgeschädigten eine Schadensminderungspflicht trifft, sollten auch die Mietwagenkosten möglichst gering gehalten werden.
Alternativ kann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp richtet.

Wiederbeschaffungswert:
Liegen die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten bei nicht durchgeführter Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, erfolgt der Schadensausgleich dadurch, dass Ihnen der Wert des beschädigten Fahrzeugs ersetzt wird, damit Sie sich ein gleichwertiges Fahrzeug kaufen können. Ersetzt wird in diesem Falle der so genannte Wiederbeschaffungsaufwand. Dies ist der Wert für die Wiederbeschaffung eines dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Fahrzeugs abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeugs. Ausnahmsweise kann der Unfallgeschädigte nach durchgeführter Reparatur auch Reparaturkosten abrechnen, die 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen. Erforderlich ist ein Integritätsinteresse des Geschädigten an seinem Fahrzeug, d.h. die Reparatur erfolgt fachgerecht und das Fahrzeug wird zunächst weitergenutzt.

Personenschäden:
Sind Sie beim Unfall verletzt worden, sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen, um Umfang und Art der Verletzungen feststellen zu lassen. Insbesondere bei schwereren Verletzungen ergeben sich neben dem Schmerzensgeld häufig weitergehende Ansprüche, wie

  • Verdienstausfall: bei Selbständigen
  • Verdienstausfall: bei Angestellten nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlung
  • Haushaltsführungsschaden: der eigene Haushalt kann wegen der Art der Verletzung nicht weitergeführt werden Kosten der Heilbehandlung.

Weitere Schadenpositionen:

  • Wertminderung, z. B. durch einen unfallbedingten Mindererlös beim Wiederverkauf des Unfallfahrzeugs (Merkantiler Minderwert)
  • Unkostenpauschale in Höhe von ca. 20,00 €
  • Beschädigte Gegenstände, wie Kleidung, Brille u. ä.
  • Ggf. Finanzierungskosten für die Anschaffung des Neufahrzeugs
  • Kosten für Abmeldung des Unfallfahrzeugs und Anmeldung des Ersatzfahrzeugs
  • Abschlepp- und Standplatzkosten
  • Entsorgungskosten im Falle eines Totalschadens
  • Gutachterkosten

Ersatz der Mehrwertsteuer:
Eine Verpflichtung zur Reparatur des Unfallfahrzeugs besteht nicht. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie das Fahrzeug in einer Werkstatt oder privat reparieren lassen oder ob Sie das Fahrzeug unrepariert weiterbenutzen. Im letzten Fall erhalten Sie jedoch nur die Nettoreparaturkosten ohne Mehrwertsteuer und auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nicht. Bei einer Reparatur in Eigenleistung wird bei Vorlage der Rechnungen die Mehrwertsteuer für die angeschafften Ersatzteile erstattet.

Rechtsanwaltskosten:
Wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Schadenpositionen empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Soweit Ihre Forderungen gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung berechtigt sind, übernimmt diese auch die Kosten des Rechtsanwaltes.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht – Werner Lutz

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