MPU-Gutachten, schon ab 1,1 Promille?
Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnis entweder durch die Fahrerlaubnisbehörde, z. B. nach Erreichen von 8 Punkten, oder durch das Strafgericht nach einer Verkehrsstraftat mit einer sogenannten Sperrfrist entzogen werden. Wurden Sie wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt, müssen Sie als Ersttäter neben einer Geldstrafe auch mit einer Sperrfrist von etwa 12 Monaten rechnen.
Vor Ablauf der Sperrfrist können Sie dann einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann, ob Sie erst eine positive Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU-Gutachten) vorlegen müssen, bevor Sie Ihren Führerschein zurückbekommen.
Dieser Nachweis wurde von den Fahrerlaubnisbehörden in der Vergangenheit nach einer Alkoholfahrt in der Regel erst ab 1,6 Promille verlangt. Nach neueren Gerichtsentscheidungen in mehreren Bundesländern muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die MPU bereits ab einem Wert von 1,1 Promille verlangt wird.
Zwar ist noch nicht endgültig geklärt, ob nach einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis bei weniger als 1,6 Promille die Beibringung einer MPU zwingend anzuordnen ist. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt jedoch in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 (Urteil vom 01.07.2014 – VG 18 K 536/13) die Anordnung der MPU bei einer Trunkenheitsfahrt von 1,14 Promille. Ab der zweiten Trunkenheitsfahrt ist eine MPU, unabhängig von der Höhe der Blutalkoholkonzentration, ohnehin weiter obligatorisch.
Wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen, ist nicht nur eine effiziente und sachgerechte Verteidigung vor Gericht erforderlich. Rechtsanwalt Werner Lutz weist auf die Notwendigkeit hin, bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis möglichst frühzeitig zu handeln, um eine qualifizierte Vorbereitung auf die MPU und auch den Nachweis einer Alkoholabstinenz zu gewährleisten.
Sollten Sie Fragen zum MPU-Gutachten oder zum sonstigen Verkehrsstrafrecht haben, stehe ich Ihnen gerne unter meinen Kontaktdaten zur Verfügung.
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht – Werner Lutz
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