Fahreignung nach Cannabiskonsum
In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Neustadt – 3 L 110/15.NW – bestätigt, dass einem Autofahrer, der zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennt, die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.
In dem zu entscheidenden Fall wurde einem Autofahrer eine Blutprobe entnommen, wobei der festgestellte Wert auf eine kurz zurückliegende Cannabisaufnahme hinwies. Mit der Begründung, der Autofahrer sei nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wurde ihm durch die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen. Den Entzug der Fahrerlaubnis bestätigte das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung:
Grundsätzlich könne dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis dann entzogen werden, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Beim Konsum von Cannabis ist dabei zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Konsum zu unterscheiden. Bei regelmäßigem Konsum könne ohne weiteres die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden. Wird Cannabis jedoch nur gelegentlich eingenommen, liegt eine Fahreignung dann vor, wenn der Autofahrer zwischen Konsum und Fahren trennt, kein zusätzlicher Alkohol- oder sonstiger Drogenkonsum und auch keine Störung der Persönlichkeit vorliegt. In dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt zugrundeliegenden Sachverhalt wies der bei dem Autofahrer festgestellte THC-Wert von 1,2 ng/ml auf einen nicht nur einmaligen Konsum hin, denn ein Einzelkonsum wäre nach vier bis sechs Stunden nicht mehr nachweisbar gewesen. THC könne bei wiederholtem Konsum länger nachgewiesen werden. Zudem sei auch die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen gewesen, so dass eine ausreichende Trennung zum Führen von Fahrzeugen nicht vorliege.
Zugunsten des Autofahrers wurde auch nicht berücksichtigt, dass er zuvor keine Verkehrsverstöße begangen hat und auch nicht, dass er berufsbedingt auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Die Nachteile der Fahrerlaubnisentziehung habe er sich selbst zuzuschreiben.
Rechtsanwalt Werner Lutz weist darauf hin, dass beim Cannabiskonsum für die Annahme einer fehlenden Fahreignung ein bestimmter Grenzwert, wie beim Alkohol, nicht überschritten sein muss. Die Verwaltungsrechtsprechung geht jedoch generell davon aus, dass ein festgestellter THC-Wert von 1,0 ng/ml zu einer fehlenden Fahreignung führt und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet ist.
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht – Werner Lutz
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