Fahreignung im hohen Alter

Allein ein hohes Alter eines Führerscheininhabers ist für sich genommen kein Grund, seine Fahreignung anzuzweifeln. Die Fahreignung liegt jedoch dann nicht mehr vor und die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn eine praktische Fahrprobe nicht bestanden wird.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in einer aktuellen Entscheidung (Az. 4 L 484/15) folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Ein 95-jähriger Führerscheininhaber beschädigte beim Ausparken seinen eigenen PKW, indem er zu schnell beschleunigte und dabei gegen einen Baum fuhr. Die Fahrzeugfront wurde stark eingedrückt und die Beifahrerin leicht verletzt.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin eine Fahrprobe mit einem Gutachter an.

Bei der Fahrt stellte der Gutachter innerhalb von wenigen Minuten mehrere Verkehrsverstöße fest, z.B. wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht beachtet und gegen Vorfahrtsregeln verstoßen. Der Gutachter beurteilte den betagten Fahrer daher als nicht fahrtauglich. Dieser musste daraufhin seinen Führerschein abgeben. Hiergegen richtete sich die Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Das Gericht entschied in dem genannten Beschluss, dass zwar die Fahreignung nicht allein wegen des hohen Alters eines Fahrerlaubnisinhabers angezweifelt werden könne. Wird jedoch eine durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Fahrprobe nicht bestanden, könne eine Kraftfahreignung verneint werden. Gerade eine Fahrprobe sei ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Kraftfahreignung.

Die nicht bestandene Fahrprobe führe dazu, dass der Fahrer im Sinne des § 46 Abs. 4 FeV als ungeeignet zur Führung von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Die Fahrerlaubnis war daher zwingend zu entziehen.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht – Werner Lutz

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