Verkehrsunfall und fahrlässige Körperverletzung

Wer an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt ist, sieht sich schnell mit einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung konfrontiert. Die Polizei leitet nämlich bei jedem Verkehrsunfall mit Personenschaden ein Ermittlungsverfahren gegen den vermeintlichen Unfallverursacher ein. Als Beteiligter eines Unfalles, bei dem eine Person verletzt wurde, erhalten Sie dann einen Anhörungsbogen der Polizei mit dem Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung oder eine Vorladung zur Vernehmung.

Bereits in diesem Verfahrensstadium sollte ein Anwalt hinzugezogen werden, der, bevor Sie sich in der Sache äußern, Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte nimmt. Erst dann kann sinnvoll über das weitere Vorgehen entschieden werden. Der Anwalt wird für Sie dann Kontakt mit dem zuständigen Amtsanwalt/Staatsanwalt aufnehmen, eine Stellungnahme abgeben oder auch einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellen.

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht bei einem Unfall mit einem Personenschaden auch die Verhängung eines Fahrverbotes mit bis zu 3 Monaten. Darüber hinaus werden im Fall einer Verurteilung im Fahreignungsregister in Flensburg drei Punkte eingetragen.

Die fahrlässige Körperverletzung wird von der Staats-/Amtsanwaltschaft immer dann verfolgt wird, wenn ein Strafantrag vorliegt oder wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt. Dies liegt etwa dann vor, wenn das Unfallopfer eine erhebliche Verletzung erlitten hat.

Als Beteiligter an einem Unfall sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen. Ihr Anwalt wird Einblick in die Ermittlungsakte nehmen. Häufig lässt sich dann eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Ist der Ihnen zu Last gelegte Vorwurf als gering zu bewerten, kann das Verfahren ohne Auflage eingestellt werden, ansonsten oft gegen die Auflage, dass Sie eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung leisten.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht – Werner Lutz

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