Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Was tun?

Nach einem Verkehrsunfall dürfen Sie den Unfallort zunächst nicht verlassen. § 142 StGB beschreibt, dass Sie

  • zugunsten anderer Unfallbeteiligter oder des Geschädigten die notwendigen Angaben machen und
  • wenn niemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, eine angemessene Zeit warten müssen.

Als Unfallbeteiligter müssen Sie Angaben zur Person, zu Ihrem Fahrzeug und der Art der Beteiligung machen. Eine Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung des Unfalls besteht aber nicht. Können diese Feststellungen nicht getroffen werden, muss ein Unfallbeteiligter eine angemessene Zeit warten. Die Wartezeit ist u. a. abhängig von der Schwere des Unfalls, von der Tageszeit und vom Unfallort.
Unfallflucht kann man auch begehen, ohne den Unfall verschuldet zu haben. Es reicht aus, am Unfall beteiligt gewesen zu sein. Zudem muss der verursachte Schaden nicht groß sein, es kann eine Schadenshöhe von 30 € bis 50 € ausreichen.

Verhalten gegenüber der Polizei
Was tun Sie aber, wenn Sie sich – aus welchen Gründen auch immer – unerlaubt vom Unfallort entfernt haben, also eine Unfallflucht begangen haben. Möglicherweise hat ein Unfallzeuge Ihr Fahrzeugkennzeichen der Polizei mitgeteilt, so dass diese Sie in Ihrer Wohnung aufsucht oder als Halter des Fahrzeugs anruft.
Generell gilt, dass Sie als Beschuldigter keine Angaben zu machen brauchen. Dies gilt auch für Angehörige des Beschuldigten. Sie müssen als weder Angaben dazu machen,

  • wer das Fahrzeug gefahren hat
  • noch wo das Unfallfahrzeug sich befindet.

Sie müssen nicht aktiv an ihrer eigenen strafrechtlichen überführung mitwirken. Sie haben das Recht zu schweigen.
Dies gilt auch, wenn Sie ein Schreiben der Polizei erhalten, mit der Aufforderung, schriftlich auszusagen oder mit dem Unfallfahrzeug zur Polizeidienststelle zu kommen. Sie müssen auf diesen Brief nicht antworten und den Termin bei der Polizei nicht wahrnehmen. Spätestens jetzt sollten Sie allerdings einen Rechtsanwalt beauftragen, der Sie im weiteren Ermittlungsverfahren vertritt.
Der Anwalt wird zunächst Akteneinsicht nehmen und feststellen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Möglicherweise kann bereits in diesem Stadium eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Strafrechtliche Folgen einer Unfallflucht
Bei einer Unfallflucht drohen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe und zusätzlich regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei einem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden, oder an Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Bei einem Großteil der Fälle ist entscheidend, ob ein bedeutender Schaden entstanden ist. Die Grenze wird von den Gerichten derzeit bei etwa 1300,00 € gezogen.
Weiterhin wird grundsätzlich eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Dauer von 6 Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vor, kann die Fahrerlaubnis bereits vorab durch die Polizei beschlagnahmt werden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann, soweit die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt sind.

Was ist noch wichtig zu wissen:

  • Bei einer Unfallflucht wird die Haftpflichtversicherung bei ihrem Versicherten Regress nehmen. Die Versicherung wird also den Schaden des Geschädigten ausgleichen, über den Regress bezahlt diesen aber letztendlich der Täter.
  • Strafmildernd wirkt sich die sogenannte Tätige Reue aus. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach der Unfallflucht bei der Poli.zei meldet. Möglich ist das allerdings nur bei Unfällen, bei denen die 1200-Euro-Grenze nicht überschritten wird.
  • Eine Unfallflucht liegt möglicherweise nicht vor, wenn der Fahrer einen von ihm verursachten Unfall nicht bemerkt.
  • Im Einzelfall kann eine Strafbarkeit wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort dann ausscheiden, wenn ein Unfallbeteiligter zwar den Unfallort verlässt, sich aber unverzüglich bei der Polizei meldet.

Sollten Sie Fragen zur Unfallflucht oder zum sonstigen Verkehrsstrafrecht haben, stehe ich Ihnen gerne unter meinen Kontaktdaten zur Verfügung.

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht – Werner Lutz

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