Fahrtenbuchauflage

Mit einer Fahrtenbuchauflage muss ein Fahrzeughalter dann rechnen, wenn er keine Angaben dazu macht, wer sein Fahrzeug bei einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften gefahren hat. Gemäß § 31 a StVZO kann die Verkehrsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn nach einem erheblichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.

In Frage kommt hierbei ein Verstoß gegen Verkehrsstraftatbestände wie etwa Unfallflucht oder Trunkenheit im Verkehr, aber auch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße.

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (1 L 349/15.TR) befasst sich mit der Frage, welche Maßnahmen die Verkehrsbehörde zu ergreifen hat, um den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln. Grundsätzlich darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nämlich erst erfolgen, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat. Rechtsanwalt Werner Lutz erklärt hierzu, dass im zu entscheidenden Fall das Gericht die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen der Behörde als nicht ausreichend angesehen hat. Da der Verkehrsverstoß mit einem Firmenfahrzeug begangen worden sei, hätte der Geschäftsführer ermittelt und dann entsprechend befragt werden müssen. Erst wenn eine Befragung des verantwortlichen Geschäftsführers nicht zur Ermittlung des Fahrers führt, hätte eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden können.

Eine einmal angeordnete Fahrtenbuchauflage bezieht sich nicht nur auf das aktuell zugelassene Fahrzeug des Fahrzeughalters. Das Verwaltungsgericht Leipzig (Az. 1 K 231/10) weist in seiner Entscheidung daraufhin, dass die Führung eines Fahrtenbuches ausdrücklich auch auf ein künftig zuzulassendes Fahrzeug des betroffenen Halters ausgedehnt werden kann, also sowohl für Ersatz- als auch für Nachfolgefahrzeuge gilt.

Darüber hinaus kann auch für eine ganze Firmenflotte eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden, wenn mit einem Firmenfahrzeug ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen wurde und der Fahrzeughalter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mitgewirkt hat, so das Verwaltungsgericht Neustadt (3 L 22/15.NW).

Sollten Sie Fragen zu Fahrtenbuchauflage oder zum sonstigen Verkehrsstrafrecht haben, stehe ich Ihnen gerne unter meinen Kontaktdaten zur Verfügung.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht – Werner Lutz

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